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   VGH Bayern, 25.07.2023 - 11 CS 23.125   

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VGH Bayern, 25.07.2023 - 11 CS 23.125 (https://dejure.org/2023,18387)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.07.2023 - 11 CS 23.125 (https://dejure.org/2023,18387)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Juli 2023 - 11 CS 23.125 (https://dejure.org/2023,18387)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    StVG § 3 Abs. 1; FeV § 3 Abs. 1 S. 1; Absatz 2, 11 Abs. 8, 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, 46; StPO § 153a
    Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad

  • rewis.io
  • bussgeldsiegen.de

    Fahrerlaubnisentziehung nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad mit mehr als 1,6 Promille

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und Entziehung der Fahrerlaubnis ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2023, 528
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (38)

  • VGH Bayern, 02.03.2021 - 11 CS 20.3056

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit - einstweiliger

    Auszug aus VGH Bayern, 25.07.2023 - 11 CS 23.125
    In diesem Fall ist den Eignungszweifeln so zeitnah wie möglich durch die gesetzlich vorgegebenen Aufklärungsmaßnahmen nachzugehen, da insofern die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Frage steht (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 - 11 CS 18.1808 - juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 2.3.2021 - 11 CS 20.3056 - juris Rn. 23).

    Die Verlängerung behördlicher Fristen steht im Ermessen, bei dessen Ausübung insbesondere zu berücksichtigen ist, ob es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretene Rechtsfolge bestehen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2021 - 11 CS 20.3056 - juris Rn. 22 m.w.N.).

    Die Fahrerlaubnisbehörde hat zwar zu prüfen, ob ein Gutachten gemäß Anlage 4a zu § 11 Abs. 5 FeV erstellt worden und schlüssig sowie nachvollziehbar ist, wozu es dieses einer eigenen kritischen Würdigung zu unterziehen hat (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2021 a.a.O. Rn. 24; OVG NW, B.v. 10.10.2016 - 16 B 673/16 - NJW 2017, 283 Rn. 4 ff.; Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 11 FeV Rn. 41; Geiger, NZV 2002, 20).

    Macht der Betroffene zu Recht geltend, dass das Gutachten nicht den dort aufgestellten Grundsätzen entspricht, hat die Behörde diesem Gelegenheit zu geben, von dem Gutachter eine Nachbesserung zu verlangen, oder kann sie sich mit Einverständnis des Betroffenen direkt an den Gutachter wenden (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2021 a.a.O. Rn. 24; Geiger, a.a.O. S. 22; Dauer, a.a.O., § 11 FeV Rn. 49b; VG Neustadt, B.v. 27.7.2005 - 3 L 1181/05.NW - SVR 2006, 27 = juris Rn. 15 f.).

    Eine solche Überprüfung kann regelmäßig aber nur stattfinden, wenn der Betroffene das Gutachten vollständig vorlegt und der Fahrerlaubnisbehörde damit die Möglichkeit gibt, sich selbst ein Bild davon zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2021 a.a.O. Rn. 24 ff.; B.v. 21.10.2015 - 11 C 15.2036 - juris Rn. 19; B.v. 14.11.2011 - 11 CS 11.2349 - juris Rn. 51).

  • BVerwG, 04.12.2020 - 3 C 5.20

    Radfahrverbot nach Trunkenheitsfahrt

    Auszug aus VGH Bayern, 25.07.2023 - 11 CS 23.125
    Dies gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht nur für eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug, sondern - wie im Fall des Antragstellers - auch für eine Fahrt mit einem nicht motorisierten Fahrzeug, also auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 4.12.2020 - 3 C 5.20 - BVerwGE 171, 1 Rn. 19; B.v. 20.6.2013 - 3 B 102.12 - NJW 2013, 2696 = juris Rn. 7; U.v. 21.5.2008 - 3 C 32.07 - BVerwGE 131, 163 = juris Rn. 10, 15 ff., BayVGH, B.v. 19.8.2019 - 11 ZB 19.1256 - Blutalkohol 56, 418 = juris Rn. 11).

    a) Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 4.12.2020 - 3 C 5.20 - BVerwGE 171, 1 Rn. 10 ff.; BayVGH, U.v. 17.1.2020 - 11 B 19.1274 - DAR 2020, 159 = juris Rn. 17 ff.).

    Bei der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, da sich die Regelungswirkung nicht in einem einmaligen Verbot oder einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage in der Vergangenheit erschöpft, sondern sich das angeordnete Verbot fortlaufend verlängert und aktualisiert (vgl. BVerwG, U.v. 4.12.2020 a.a.O. Rn. 11).

    Die Teilnahme am Straßenverkehr mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen, insbesondere mit dem Fahrrad, kann für die private Lebensgestaltung des Einzelnen, einschließlich der Ausbildung und Berufsausübung, von erheblicher Bedeutung sein (BVerwG, U.v. 4.12.2020 a.a.O. Rn. 39).

  • VGH Bayern, 02.09.2016 - 11 ZB 16.1359

    Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu

    Auszug aus VGH Bayern, 25.07.2023 - 11 CS 23.125
    Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO verbietet es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht, Feststellungen über Tatsachen, die einen Straftatbestand erfüllen, in Verfahren mit anderer Zielsetzung in dem für die dortige Entscheidung erforderlichen Umfang als Grundlage für die daran anknüpfenden außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen zu verwerten (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2020 - 11 CS 19.2237 - DAR 2020, 229 = juris Rn. 15; B.v. 2.9.2016 - 11 ZB 16.1359 - juris Rn. 19 f.).

    Zwar darf allein aus der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO, die nur mit Zustimmung des Angeklagten möglich ist, nicht auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands der angeklagten Straftaten geschlossen werden (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.1991 - 1 BvR 1326/90 - NJW 1991, 1530 = juris Rn. 19 f.; BayVGH, B.v. 2.9.2016 a.a.O. Rn. 19).

    Die Verwaltungsbehörde darf den Sachverhalt jedoch eigenständig ermitteln und kann sich dabei auf dieselben Beweismittel stützen wie die Strafverfolgungsorgane, ohne an deren Bewertung gebunden zu sein (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2016 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 22.01.2024 - 11 CS 23.1451

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Führens eines Fahrrads in erheblich

    Dagegen ist es ihnen nicht verwehrt, die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und im strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer eigenständigen Überprüfung etwa im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sich daraus hinreichende Schlussfolgerungen für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine verwaltungsrechtliche Maßnahme ergeben (vgl. BVerfG, a.a.O.; BayVGH, B.v. 25.7.2023 - 11 CS 23.125 - juris Rn. 17 f. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 15.01.2024 - 11 CS 23.1639

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach unaufgeklärtem Betäubungsmittelbesitz

    Sie hat ein Fahreignungsgutachten zu prüfen und auch inhaltlich einer kritischen Würdigung zu unterziehen und etwaige Mängel, soweit möglich, ggf. durch Erläuterung oder Ergänzung beheben zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2023 - 11 CS 23.980 - juris Rn. 18 f.; B.v. 25.7.2023 - 11 CS 23.125 - juris Rn. 24; B.v. 2.3.2021 - 11 CS 20.3056 - juris Rn. 24; B.v. 26.7.2019 - 11 CS 19.1093 - juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 10.10.2016 - 16 B 673/16 - juris Rn. 6; B.v. 19.2.2013 - 16 B 1229/12 - juris Rn. 9; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 11 FeV Rn. 41, 49b; Geiger, NZV 2002, 20 ff.).
  • VGH Bayern, 22.01.2024 - 11 AS 23.2111

    Entziehung der Fahrerlaubnis, Sofortvollzug, Änderung der ablehnenden

    Eine solche Fallgestaltung liegt - worauf auch der Antragsgegner zutreffend hinweist - hier vor (vgl. auch BayVGH, B.v. 25.7.2023 - 11 CS 23.125 - juris Rn. 25).
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